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   BGH, 22.03.1968 - V ZR 3/67   

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https://dejure.org/1968,1607
BGH, 22.03.1968 - V ZR 3/67 (https://dejure.org/1968,1607)
BGH, Entscheidung vom 22.03.1968 - V ZR 3/67 (https://dejure.org/1968,1607)
BGH, Entscheidung vom 22. März 1968 - V ZR 3/67 (https://dejure.org/1968,1607)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vertragliches Rücktrittsrecht bei Pflichtverletzung von Leibgedingsvertrag - Anwendbarkeit des § 827 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Vertragsrecht - Schuldhaft herbeigeführte Unzurechenbarkeit durch Alkohol als Rücktrittsgrund bei vorsätzlichem Handeln als Voraussetzung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 1132
  • MDR 1968, 568
  • DB 1968, 847
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.10.1951 - V ZR 77/50

    Übergabevertrag. Positive Vertragsverletzung

    Auszug aus BGH, 22.03.1968 - V ZR 3/67
    Die Bedenken, die von der Revision gegen ein Rücktrittsrecht des Klägers daraus hergeleitet werden, daß nach Art. 15 § 7 PrAGBGB bei einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedingsvertrag dem Berechtigten nicht das Recht zusteht, wegen Nichterfüllung einer vertragsmäßigen Leistung oder wegen Verzuges nach § 325 Abs. 2 oder § 326 BGB oder auch wegen positiver Vertragsverletzung (BGHZ 3, 206, 211) [BGH 02.10.1951 - V ZR 77/50] von dem Vertrag zurückzutreten, sind nicht gerechtfertigt.
  • RG, 08.11.1922 - IV 69/22

    Ungerechtfertigte Bereicherung; Entmündigung wegen Geistesschwäche

    Auszug aus BGH, 22.03.1968 - V ZR 3/67
    Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, daß § 276 Abs. 1 BGB, der allgemein den Umfang der Haftung für Verschulden regelt, ausdrücklich die Anwendung des § 827 BGB vorschreibt (vgl. dazu Erman, BGB 4. Aufl. § 827 Anm. 1; Palandt, BGB 27. Aufl. § 827 Anm. 1; BGB RGRK 11. Aufl. § 827 Anm. 6; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. Vorbem. 3 vor § 827; RGZ 105, 270, 272).
  • LG Berlin II, 05.03.2024 - 67 S 179/23

    Ohne Verschulden keine Kündigung!

    Es kommt hinzu, dass § 827 BGB allenfalls auf solche Kündigungstatbestände analog anwendbar ist, die es für die Wirksamkeit der Kündigung ausreichen lassen, dass der Gekündigte seine Pflichtverletzung zu vertreten hat (vgl. BGH, Urt. v. 22. März 1968 - V ZR 3/67, NJW 1968, 1132).
  • OLG Zweibrücken, 17.12.1998 - 4 U 66/98

    Haftungausschließende Unzurechnungsfähigkeit - Schadensersatz und Schmerzensgeld:

    Sein Vorbringen, er habe vor der Alkoholaufnahme nicht voraussehen können, jemanden zu verletzen, kann ihn nicht entlasten (vgl. BGH NJW 1968, 1132 f [1133]).
  • BGH, 25.11.1987 - IVa ZR 160/86

    Erbunwürdigkeit wegen Tötung des Erblassers

    Der Bundesgerichtshof hat sie auch auf die Fälle einer Kündigung oder des Rücktritts angewendet, soweit die jeweiligen Rechtsfolgen ein schuldhaftes Verhalten voraussetzen (Urteil vom 22. März 1968, V ZR 3/67 = NJW 1968, 1132).
  • AG Duisburg, 23.07.2008 - 62 IN 155/06

    Aufrechterhaltung einer vermögensrechtlichen Haftung bei Versagung der

    Der allgemeine Rechtsgedanke des § 827 BGB trifft auf alle Fälle zu, in denen vermögensrechtliche Folgen aus der schuldhaften Verletzung rechtlich begründeter Pflichten oder Obliegenheiten abgeleitet werden (vgl. BGH NJW 1968, 1132 f.; BGHZ 102, 227, 230 = NJW 1988, 822 f.; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl. 2008, § 827 RdNr. 1).
  • OLG Frankfurt, 12.07.1989 - 19 U 249/87

    Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls; Leistungsfreiheit des Versicherers

    Die Geltung der Vorschrift ist nicht auf das Recht der unerlaubten Handlung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf das vertragliche Schuldrecht (BGH NJW 1968, 1132, 1133 [BGH 22.03.1968 - V ZR 3/67] ); das wird vom Gesetz in § 276 Abs. 1 S. 3 BGB ausdrücklich angeordnet.
  • OLG Karlsruhe, 06.07.2022 - 14 U 267/21

    Verkehrsunfall: Alkoholisierte Person und Betriebsgefahr

    An einer schuldhaften Verursachung des Zustandes der Unzurechnungsfähigkeit fehlt es, wenn der Betroffene die berauschende Wirkung der genossenen Getränke nicht gekannt hat und auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte (BGH V ZR 3/67).
  • BGH, 26.09.1972 - VI ZR 32/71

    Anfechtung eines Dienstvertrages wegen arglistiger Täuschung - Kündigung eines

    Eine Minderung der Geistes- und Willenskraft, eine krankhafte Gleichgültigkeit gegen die Folgen seines Handelns und eine Unfähigkeit zu ruhiger und vernünftiger Überlegung könnten es daher noch nicht rechtfertigen, von einer Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des auch im Rahmen des § 276 BGB anzuwendenden § 827 BGB zu sprechen und schon deshalb ein Verschulden des Klägers völlig zu verneinen (RGZ 108, 86 [90]; vgl. auch das Urteil des BGH vom 22. März 1968 - V ZR 3/67 NJW 1968, 1132).
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